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Gutscheine sind Dokumente, die entweder einen aufgedruckten oder elektronisch gespeicherten Wert enthalten oder gegen eine auf den Gutschein aufgedruckte Leistung getauscht werden können.
Gutscheine, die einen Wert enthalten bezeichnet man als Wertgutscheine.
Gutscheine, die eine Ware oder eine Leistung enthalten werden als Leistungsgutscheine oder Warengutscheine bezeichnet.
Werden Gutscheine ausgegeben, die nicht zum Bezug von "hinreichend bezeichneten Leistungen" berechtigen (also lediglich eine Wertangabe ohne Angabe einer Leistung/Ware haben), handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z.B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein).
Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzahlung im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist.
Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.
Beispiel für Wertgutscheine:
Der Händler Hund-Katze-Goldfisch stellt einen Gutschein über 50 € aus, der für Produkte des Gesamten Sortiments eingelöst werden kann.
Werden dagegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG.
Bei Ausführung der Leistung unterliegt ein eventuell noch zu zahlender Differenzbetrag der Umsatzsteuer.
Beispiel für einen Warengutschein:
Der Händler Hund-Katze-Goldfisch verkauft einen Gutschein über 10 kg Hundefutter.
Dieser Verkauf unterliegt sofort der Umsatzsteuer.