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ACHTUNG - Seit dem 1.1.2019 gelten in Deutschland neue Regeln für Gutscheine.
Bisher wurde in Leistungs- und Wertgutscheine unterteilt. Ein Gutschein war dann ein Wertgutschein, wenn die Leistung noch nicht „hinreichend“ festgelegt war. In den meisten Fällen wurden Wertgutscheine verkauft. Leistungsgutscheine hingegen hatten einen Leistungsbezug und waren somit umsatzsteuerpflichtig.
Seit 1.1.2019 werden Gutscheine anders unterteilt.
Man unterscheidet jetzt „Einzweckgutschein“ und „Mehrzweckgutschein“.
Regeln für Einzweckgutscheine:
Ort der Leistung steht fest
Mehrwertsteuer steht fest
Das was für viele Anwender bisher der Standardfall war (die Wertgutscheine) ist jetzt ein Mehrzweckgutschein.
Beispiel 1:
Ein Ladengeschäft verkauft ausschließlich Produkte und Leistungen für 19% Mehrwertsteuer und hat nur eine Filiale. Ab sofort sind die Gutscheine immer Einzweckgutscheine und daher ist sofort die Umsatzsteuer fällig.
Beispiel 2:
Ein Ladengeschäft verkauft Produkte und Leistungen für 19% und 7% Mehrwertsteuer und hat ebenfalls nur eine Filiale. Wenn Gutscheine für das Gesamte Sortiment eingesetzt werden können, sind es Mehrzweckgutscheine, die Umsatzsteuer ist noch nicht fällig (also alles wie bisher).
Beispiel 3:
Ein Unternehmen verkauft ausschließlich Produkte und Leistungen für 19% Mehrwertsteuer und hat mehr als eine Filiale. Wenn Gutscheine nicht auf eine Filiale festgelegt sind, sind es Mehrzweckgutscheine, die Umsatzsteuer ist noch nicht fällig (also ebenfalls alles wie bisher).
Bitte beachten Sie folgendes:
Wenn Sie Mehrzweckgutscheine ausgeben dürfen, nutzen Sie die Wertgutscheine.
Geben Sie Einzweckgutscheine aus, nutzen Sie die Leistungsgutscheine.
Die Änderung der begriffe wird in der Software noch umgesetzt und eine Updateversion in Kürze bereitgestellt.