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ACHTUNG
Die gesetzlichen Regelungen zu elektronischen Kassensystemen in Deutschland sind so auszulegen, dass man außer den üblichen Auswertungen und Protokolldrucken auch die Betriebsanleitung und vor allem das oder die Programmierprotokolle aufbewahren muss.
Unter Programmierprotokollen wird dabei die Protokollierung der Kassenprogrammierung im Sinne der Einrichtung der Kasse verstanden.
Man muss die Kassenprogrammierung demzufolge lückenlos dokumentieren können.
Kann der Verantwortliche die Unterlagen bei der Außenprüfung nicht vorlegen, dann gilt dies als formeller Mangel bei der Buchführung.
Der Bundesfinanzhof verfügt in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil, dass der Mangel in diesem Fall so gravierend ist, dass ein Betriebsprüfer schätzen darf!
Die Prüfer sind besonders geschult, um die Programmierung der Kasse (Bediener, Preise, Artikel, Berichtswesen sowie Unterdrückung von Daten und Speicherinhalten) festzustellen und auszuwerten.
Werden aufbewahrungspflichtige Daten, also zum Beispiel Programmierprotokolle, gelöscht oder nicht aufbewahrt, dann ist die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung nicht gegeben.
BüroWARE nutzt für diese Anfoederung die Datei BWPROT20.DAT, die je Mandant erstellt und im Datenverzeichnis des Mandanten abgelegt wird.
Diese Datei enthält eine detailierte Aufstellung darüber, welche Vorgänge (z.B. neu anlegen, ändern oder löschen von Daten) wann und von welchem Benutzer ausgeführt wurden.
Damit ist BüroWARE in der Lage, die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen zu erfüllen.
Bitte beachten:
Die gesetzeskonforme Kassenführung ist nur dann gegeben, wenn diese Datei nicht gelöscht wird.
Sollte der zur Verfügung stehende Speicherplatz nicht ausreichen, so ist die Datei zu sichern.
Danach kann mit einer neuen Datei lückenlos die Protokollierung fortgeführt werden.